- eigene Aktien
- 1. Begriff: Von einer ⇡ Aktiengesellschaft selbst erworbene ⇡ Aktien ihres Unternehmens. Sie sind ein gesonderter Posten auf der Vermögensseite der Bilanz und müssen durch eine Gewinnrücklage für eigene Anteile gedeckt sein.- 2. Rechtliche Regelungen: Der Erwerb e.A. durch die Aktiengesellschaft ist grundsätzlich verboten, weil dies dem Verbot der Rückgewähr der Einlage an den Aktionär (§ 57 I AktG) widerspricht. Allerdings normiert § 71 AktG eine Reihe von Ausnahmen, die den Erwerb e.A. zulassen: a) Wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden; b) bei Belegschaftsaktien; c) wenn der Erwerb geschieht, um Aktionäre im Fall von ⇡ Beherrschungs- und ⇡ Gewinnabführungsverträgen oder bei ⇡ Eingliederungen abzufinden; d) wenn der Erwerb unentgeltlich geschieht oder ein Kreditinstitut mit dem Erwerb eine Einkaufskommission ausführt; e) durch Gesamtrechtsnachfolge; f) durch Beschluss der Hauptversammlung zur Einziehung bei Herabsetzung des Grundkapitals; g) bei einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut auch zum Zweck des Wertpapierhandels; h) aufgrund zweckfreier, höchstens 18 Monate geltender Ermächtigung der Hauptversammlung, soweit ein Anteil von 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschritten wird.- Ein Verstoß gegen das Verbot des Erwerbs e.A. macht den Erwerb nicht unwirksam, die Gesellschaft muss die Aktien aber wieder verkaufen (§§ 71c, 71 IV AktG). Näheres über Verfahren, Umgehungsgeschäfte, Inpfandnahme e.A. in den §§ 71–71e AktG.
Lexikon der Economics. 2013.